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Artikel 17 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 EGAHiG § 1, § 1a, § 2, § 2a, § 4

Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.

2.
§ 1a Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

1.
Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

2.
zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;

3.
eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

4.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

5.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist."

4.
§ 2a wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Aufsichtsbehörden" sowie die Wörter „der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 17 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 31 AmtshilfeRLUmsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 08.08.2013)
... Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, tritt mit Wirkung ...