Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 24 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AStG § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 4, § 17

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Ziffer 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „120.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „80.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen."

bb)
In Nummer 10 wird das Wort „aus" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/ EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden."

4.
In § 9 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und die Angabe „120 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe „80 000 Euro" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 4h des Einkommensteuergesetzes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind."

6.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen."

7.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9" durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und gesondert festgestellt."

9.
§ 19 wird aufgehoben.

10.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird Absatz 15 und in diesem wird die Angabe „des Artikels 5" durch die Angabe „des Artikels 3" ersetzt.

b)
Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird angefügt:

„(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden, für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001 geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt."

12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Neufassung des Gesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

13.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 24 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 9 JStG 2009 Änderung des Außensteuergesetzes
... vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:  ...