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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (1. UVGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8052/a153628.htm