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Artikel 9 - Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (VDSG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
- § 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1a UHaftRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch die Artikel 9 und 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird ...
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