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Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (27. AbgGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AbgG § 11, § 14, § 16, § 19, § 20, § 25b, § 30, § 35a, § 35b (neu)
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen- -
- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
- -
- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)
- 2.
- In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern Ausschusses oder" die Wörter eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste" eingefügt.
- 3.
- In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Schlafwagen" werden die Wörter oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs" und ein Komma eingefügt.
- 4.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Anspruch auf Altersentschädigung(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat.(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
- (3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."
- 5.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1." - b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 67,5 vom Hundert." - c)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."
- 6.
- § 25b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort liegende" ein Komma und die Angabe bis zum 31. Dezember 2007 erworbene" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe 65. Lebensjahres" durch die Wörter in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters" ersetzt.
- 7.
- § 30 wird wie folgt gefasst:
§ 30 Anpassungsverfahren
Der Bundestag beschließt über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu." - 8.
- § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 9.
- Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend.(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7.174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.(3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung keine Anwendung.(4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Versorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird."
Artikel 2 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), wird wie folgt geändert:
In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe 35a," die Angabe 35b," eingefügt.
In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe 35a," die Angabe 35b," eingefügt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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