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§ 5 - Haushaltsgesetz 2008 (HG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227 (Nr. 70)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HG 2008 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. ... der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ...
§ 12 HG 2008 Rückzahlung, Titelverwechslung
... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 23 HG 2008 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anlage HG 2008 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2008
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan ... Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Epl. Bezeichnung ...