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§ 19 - Haushaltsgesetz 2008 (HG 2008 k.a.Abk.)
§ 19 Überhangpersonal
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2008
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2008 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2008 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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