Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 349, § 341, § 366a (neu), § 434r (neu), mWv. 1. Januar 2007 § 345a, § 347

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds

§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage

§ 366a Versorgungsfonds".

b)
Nach der Angabe zu § 434q wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „4,2" durch die Angabe „3,3" ersetzt.

3.
§ 345a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 347 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträgern" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 9 wird aufgehoben.

4a.
In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.

5.
Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds".

6.
Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt:

„§ 366a Versorgungsfonds

(1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für

1.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

2.
Beamtinnen und Beamte und

3.
Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,

wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird gebildet aus

1.
einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,

2.
der Entnahme der von der Bundesagentur in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen,

3.
aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur,

4.
den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und

5.
den Erträgen des Versorgungsfonds.

(3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur zum Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeitpunkt seiner Errichtung zugeführt.

(4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. Die Höhe der monatlich für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung der Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.

(5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesagentur. Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Mittel des Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend der für den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grundsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von der Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.

(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet."

7.
Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt:

„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen."


Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 46

§ 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3141) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu bemessen."


Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI § 224a

In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 VersRücklG § 18 (neu), § 7b (neu)

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."

2.
Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:

„§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.