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Eingangsformel - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)

A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft

Eingangsformel



Um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen, wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

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