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§ 3 - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)
A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft
§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Konzessionsabgaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen kreisangehörigen Gemeinden weitergewährt werden dürfen, dürfen statt an diese auch an den Landkreis gezahlt werden.
(2) Haben Landkreise bis zum 31. März 1941 neben den kreisangehörigen Gemeinden oder an Stelle der kreisangehörigen Gemeinden Konzessionsabgaben erhoben, können sie diese Abgaben bis zum Schluß des auf die Beendigung des Krieges folgenden Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres weitererheben, soweit sie die in § 2 Abs. 1 bestimmten Sätze für Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern nicht überschreiten.
(3) Haben Ämter in Rheinland und Westfalen Zweckverbände oder gleichgestellte Zusammenschlüsse bis zum 31. März 1941 Konzessionsabgaben erhalten, können diese Konzessionsabgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung an die Gemeinden fortgezahlt werden, die zu dem Amt gehören oder die Mitglieder der Zweckverbände oder gleichgestellten Zusammenschlüsse sind. Den Gemeinden stehen - unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 2 - die Landkreise gleich, die Mitglieder von Zweckverbänden oder gleichgestellten Zusammenschlüssen sind.
Zitierungen von § 3 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAE selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KAE
... oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben ...
§ 5 KAE
... Konzessionsabgaben, deren Forterhebung nach den §§ 2 oder 3 zulässig ist, dürfen nur insoweit an die Gemeinde oder den Landkreis abgeführt ...
§ 9 KAE
... Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Preisbehörde noch keine ...
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