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§ 10 - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)
A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft
§ 10
Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe dieser Anordnung werden die Gültigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines Konzessionsvertrags nicht berührt.
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