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§ 11 - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)

A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft

§ 11



Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.