Zitierungen von § 2 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KAE
... des Krieges folgenden Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres weitererheben, soweit sie die in § 2 Abs. 1 bestimmten Sätze für Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern nicht ...
§ 5 KAE
... Konzessionsabgaben, deren Forterhebung nach den §§ 2 oder 3 zulässig ist, dürfen nur insoweit an die Gemeinde oder den Landkreis ...
§ 9 KAE
... Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Preisbehörde noch ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
§ 2 A/KAE
... 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten ( § 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE ). Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als ...
§ 5 A/KAE
... die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden ( § 2 Abs. 3 KAE ), sind anzusehen a) alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach ... der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf ( § 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE ), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed