§
17 Abs. 1 des
Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
30 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen."
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874