Artikel 6 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 6 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes



Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden aufgehoben.



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