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Artikel 14 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Angabe § 18b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe § 18b Abs. 2 und 3" und die Wörter in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4" durch die Wörter im Fall des § 18b Abs. 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 14 22. BAföGÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BAföGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. Januar 2010 wirksam werden
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. ...
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