In §
4 Abs. 1 der
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Angabe „§
18b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§
18b Abs. 2 und 3" und die Wörter „in den Fällen des §
18b Abs. 3 und 4" durch die Wörter „im Fall des §
18b Abs. 3" ersetzt.