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Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung (2. AnlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 (Nr. 70); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 AnlV § 1 (neu), § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1.
Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt:

„§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement

(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Regelungen sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben."

2.
Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)" durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Staates des EWR" durch die Wörter „Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert behandelt werden,".

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,".

ccc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe c die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/ EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

 
a)
durch erstrangige Grundpfandrechte,

b)
durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Markt zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder

c)
in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;".

ee)
In Nummer 6 werden die Wörter „Staat des EWR" durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt.

ff)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Staates des EWR" durch die Wörter „Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „Staat außerhalb des EWR" durch die Wörter „Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD" ersetzt.

gg)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder Genussrechten an Unternehmen

 
a)
mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder

b)
die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;".

hh)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind,

 
a)
gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder

b)
die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;".

ii)
In Nummer 11 werden die Wörter „Staates des EWR" durch die Wörter „Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD" ersetzt.

jj)
In Nummer 12 werden die Wörter „Staat außerhalb des EWR" durch die Wörter „Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD" ersetzt.

kk)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Staat des EWR" durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und die nachfolgenden Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

ll)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. Immobilien in Form von

 
a)
bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;

b)
Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllt;".

mm)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Staates des EWR" durch die Wörter „Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 2006/48/ EG" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchstabe h" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe c" und die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen

 
a)
in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,

b)
die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig sind,

c)
in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist,

d)
bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird."

3.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:

 
a)
direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

b)
direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzurechnen direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR gebunden ist;

c)
im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf" durch die Wörter „Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen", in Satz 2 und Satz 3 die Angabe „§ 1" jeweils durch die Angabe „§ 2", die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe g" durch die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe b" und in Satz 3 die Wörter „Staat außerhalb des EWR" durch die Wörter „Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD" ersetzt. In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 13" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Buchstabe c bis g" durch die Angabe „Absatz 2 Buchstabe a und b" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen."

f)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist."

4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Staat des EWR" durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Buchstabe c und d wird die Angabe „§ 1" jeweils durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13" und die Angabe „Grundkapitals" durch die Angabe „Eigenkapitals" ersetzt.

e)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b."

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Staat des EWR" durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt.

5.
Der bisherige § 4 wird § 5.

6.
Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

7.
Der bisherige § 8 wird § 6.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2007.