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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (3. KindUVVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 HRegGebV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 5000 wird das Wort „Prüfverbandes" durch das Wort „Prüfungsverbands" ersetzt.

2.
In Nummer 5003 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„- der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)

3.
In Nummer 5006 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. KindUVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KindUVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. KindUVVuaÄndV
... 1 tritt am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt ...