Die
Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
- 2.
- entgegen Anhang V Nr. 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
- 3.
- entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
- 4.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Anhang XI Teil A Nr. 7" durch die Angabe „Anhang V Nr. 8.1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" durch die Wörter „Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt VIII Kapitel III
-
- a)
- Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert oder
- b)
- Teil E Nr. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff den dort genannten Anforderungen genügt,".
- bb)
- In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rohmilch" die Angabe „, Kolostrum" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Anhang I Abschnitt IV Kapitel III" durch die Angabe „Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „umhüllt" wird das Wort „und" gestrichen und ein Komma eingefügt.
- bbb)
- Nach dem Wort „verpackt" wird das Wort „oder" gestrichen und ein Komma eingefügt.
- bb)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel I Teil II B Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe „Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
- bbb)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe d wird der Buchstabe e und nach der Angabe „Kapitel II Teil I Nr. 1" wird die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.
- ddd)
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f) Kapitel II Teil I Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird,".
- eee)
- Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben g und h.
- cc)
- In Nummer 9 Buchstabe d wird das Wort „Eiresten" durch das Wort „Eiweißresten" ersetzt.
- 3.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt."
- 4.
- Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 5 bis 9.
- 5.
- Die Anlage zu § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 187 S. 10)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 61)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8)" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 338 S. 1)," die Wörter „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 322 S. 12 )," angefügt.
- f)
- In Nummer 6 werden folgende Wörter angefügt: „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 12),".
- g)
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" die Wörter „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19)." angefügt.
Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
B. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 190