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§ 1 - Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 366aSGBIIIErmV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2008 BGBl. I S. 34 (Nr. 3)
Geltung ab 26.01.2008; FNA: 860-3-29 Sozialgesetzbuch

§ 1



Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 § 366aSGBIIIErmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in § 366aSGBIIIErmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (VFBAZV)
V. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006