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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (17. GebOStÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,". - b)
- In Nummer 2 wird die Angabe § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung" ersetzt.
- c)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden gestrichen.
- b)
- In Gebührennummer 112.4 wird das Wort Gebühren-Nummer" durch das Wort Gebührennummer" ersetzt.
- c)
- In den Gebührennummern 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils das Wort Gebühren-Nummern" durch das Wort Gebührennummern" ersetzt.
- d)
- Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
4. Auskünfte | ||
141 | Auskunft über ein Kraft- fahrzeug oder einen An- hänger | 10,20 |
142 | Auskunft über ein Kraft- fahrzeug oder einen An- hänger an die Auskunfts- stelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes | |
142.1 | - im automatisierten Ab- rufverfahren gemäß § 36 Abs. 3a StVG | 0,30 |
142.2 | - in anderen Verfahren | 3,10 |
143 | Auskunft über ein Kraft- fahrzeug oder einen An- hänger an Fahrzeugher- steller oder Importeure von Fahrzeugen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren | 0,10 |
144 | Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs | 6,10 |
145 | Auskunft aus dem Ver- kehrszentralregister an eine Behörde in Fahrer- laubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwal- tungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragstel- ler veranlasst werden | 3,30 |
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnit- ten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben." |
- e)
- In Gebührennummer 221.7 wird das Wort des" durch das Wort desselben" ersetzt.
- f)
- Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden wie folgt gefasst:
226 | Auskunft aus dem Fahr- zeugregister | |
226.1 | Auskunft aus dem Fahr- zeugregister an die Aus- kunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgeset- zes | 3,10 |
226.2 | Auskunft aus dem Fahr- zeugregister bei Verrech- nung über eine Zentral- stelle der Versicherer | 3,10 |
226.3 | Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahr- zeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls ein- schließlich der Auskunfts- erteilung | 5,10". |
- g)
- In Gebührennummer 227.3 wird der Gebührensatz 21,20" ersetzt durch den Gebührensatz 26,30".
- h)
- In Gebührennummer 254 wird die Angabe Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994" durch die Angabe Kraftfahrzeugsteuergesetz" ersetzt.
- i)
- In Gebührennummer 256 werden die Wörter einer eidesstattlichen Versicherung" durch die Wörter einer Versicherung an Eides statt" ersetzt.
- j)
- Die Gebührennummer 257 wird gestrichen.
- j1)
- In Gebührennummer 262 wird der Gebührensatz 7,70" ersetzt durch den Gebührensatz 25,60".
- k)
- In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.
- l)
- In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.
- m)
- In Gebührennummer 306 wird die Angabe § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.
- n)
- In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.
- o)
- In Gebührennummer 310 wird die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.
- p)
- Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen | ||
Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. | |
401 | Theoretische Prüfung | |
401.1 | für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. | 9,30 |
401.2 | nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) | 3,80 |
401.3 | Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für | |
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken- fahrstuhl) | 6,50 | |
- Prüfung am PC | 8,20 | |
- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen | 20,20 | |
- Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer | je angefangene Viertelstunde Ge- bühr entspre- chend Num- mer 499 | |
- fremdsprachige Prüfung mit CD | ||
a) als Einzelprüfung | 109,00 | |
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern | 87,10 | |
402 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. | |
402.1 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A | 94,80 |
402.2 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 | 71,40 |
402.3 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 71,40 |
402.4 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 118,00 |
402.5 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E | 118,00 |
402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 118,00 |
402.7 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E | 111,00 |
402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S | 47,40 |
402.9 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 94,80 |
403 | Prüfung der Sehleistung mit Testgerät | 5,40 |
| 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | |
410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: - Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur tech- nischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; - Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; - Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; - schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe- nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; - Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. | |
410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Schilder 2. Amtliche Kennzeichen 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 59,90 |
410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2. Abschleppeinrichtungen 3. Radabdeckungen 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forst- wirtschaftlicher Zugmaschinen 7. Vorstehende Außenkanten 8. Gleitschutzeinrichtungen 9. Anhänger ohne Bremsanlage 10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 150,00 |
410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3. Rückspiegel 4. Kraftstoffbehälter aus Blech 5. Beiwagen von Krafträdern 6. Vorrichtung für Schallzeichen 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 240,00 |
410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Sichtfeld 2. Heizungen 3. Unterfahrschutz 4. Scheibenwischer, Wascher 5. Lenkanlagen 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8. Türen 9. Kopfstützen 10. Bremsanlagen 11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 299,00 |
410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4. Anhänger mit Bremsanlage 5. Scheiben aus Sicherheitsglas 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 390,00 |
410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2. Kraftstoffverbrauch 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5. Verankerung der Sicherheitsgurte 6. Stoßstangen 7. Andere Kraftfahrzeuge 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 449,00 |
410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2. Motorleistung 3. Reifenprüfung 4. Abgase von Ottomotoren Typ I 5. Abgase von Dieselmotoren 6. Verhütung von Bränden 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 539,00 |
410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C) 3. EMV Komplettfahrzeug 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 700,00 |
411 | Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge | |
411.1 | Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. | |
411.2 | Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Muster- prüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. | |
412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. |
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge | |||||||
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO 1) | |||||||
Komplettfahrzeug | |||||||
Voll-Gutach- ten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 23 StVZO 2)6) | Gutachten nach § 21 StVZO auf- grund § 14 Abs. 2 Satz 4 FZV 6) | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs. 2 StVZO) | Änderungs- abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) | Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7) | Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vier- rädrige Leicht- kraftfahrzeuge, Krankenfahr- stühle | 43,60 | 27,30 | 15,30 bis 25,60 | 12,80 bis 23,00 | - | - |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 43,60 | 27,30 | 15,30 bis 25,60 | 12,80 bis 23,00 | 11,80 bis 22,00 | - |
413.3 | Krafträder | 51,00 | 32,50 | 17,30 bis 31,80 | 15,70 bis 29,30 | 21,40 bis 32,30 | - |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässi- gen Gesamt- masse... | ||||||
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 ge- nannt | 76,70 | 50,10 | 26,30 bis 44,50 | 22,20 bis 42,90 | 27,80 bis 43,50 | 23,00 bis 28,10 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 ge- nannt | 83,80 | 62,00 | 33,90 bis 59,80 | 26,30 bis 52,20 | 47,20 bis 59,80 | 40,90 bis 51,10 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 ge- nannt | 94,60 | 72,90 | 39,00 bis 62,40 | 26,30 bis 52,20 | 59,40 bis 75,10 | 46,00 bis 58,80 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 ge- nannt | 105,00 | 78,40 | 41,60 bis 65,00 | 26,30 bis 52,20 | 64,50 bis 82,70 | 51,10 bis 63,90 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 ge- nannt | 121,00 | 83,80 | 44,20 bis 67,50 | 26,30 bis 52,20 | 72,20 bis 90,40 | 56,20 bis 71,60 |
413.4.6 | ... über 32t, so- weit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 138,00 | 89,20 | 46,70 bis 70,10 | 26,30 bis 52,20 | 85,00 bis 106,00 | 69,00 bis 86,90 |
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. 5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. 6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. |
Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs- Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durch- geführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der fest- geschriebenen Gebühren mit 0,7. Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden. | |
413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder | |
413.5.1.1 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung | 10,90 bis 32,70 |
413.5.1.2 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung | 10,90 bis 32,70 |
413.5.1.3 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD- System) | 6,20 bis 18,40 |
413.5.1.4 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | 16,30 bis 98,00 |
413.5.1.5 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | 9,20 bis 55,20 |
413.5.1.6 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board- Diagnosesystem (OBD-System) | 10,90 bis 98,00 |
413.5.1.7 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose- system (OBD-System) | 6,20 bis 55,20 |
413.5.2 | Krafträder | 8,20 bis 24,50 |
413.6 | Gasanlagenprüfungen | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO | 100,00 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00 |
414 | Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 | 1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 |
415 | Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: | |
415.1 | Kraftomnibusse | 12,30 bis 27,60 |
415.2 | Taxen, Mietwagen | 6,10 bis 13,80 |
415.3 | Nachprüfungen | 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2 |
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren- nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. | ||
416 | Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO | 0,50 |
417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO | 2,80 |
418 | Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann. | |
419 | Reisekosten/Reisezeiten Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht- lichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet. | |
420 | Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. | |
| 3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung | |
451 | medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV | |
451.1 | körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen | 204,00 |
451.2 | neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) | 289,00 |
451.3 | Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) | 220,00 |
451.4 | Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) | 292,00 |
451.5 | Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) | 338,00 |
451.6 | Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. | 338,00 |
451.7 | Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) | für die Fragestel- lung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr |
451.8 | Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen | 1/2 bis 2/3 der je- weiligen Gebühr nach den Num- mern 451.1 bis 451.6 |
452 | Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vor- schriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) | |
452.1 | Klassen M, L, T | 92,50 |
452.2 | alle übrigen Klassen | 106,00 |
454 | Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG | |
454.1 | Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung | 185,00 |
454.2 | Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung | 292,00 |
455 | Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Unter- suchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. | |
| 4. Terminzuschläge | |
460 | Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz | |
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H., | ||
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H., | ||
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H., | ||
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H., | ||
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. | ||
als Zuschlag erhoben. | ||
| 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | |
499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet." |
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