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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (17. GebOStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 13. Februar 2008 GebOSt § 2, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe „§ 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung" ersetzt.

c)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden gestrichen.

b)
In Gebührennummer 112.4 wird das Wort „Gebühren-Nummer" durch das Wort „Gebührennummer" ersetzt.

c)
In den Gebührennummern 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils das Wort „Gebühren-Nummern" durch das Wort „Gebührennummern" ersetzt.

d)
Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

 „4. Auskünfte  
141Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger
10,20
142Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger an die Auskunfts-
stelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes
 
142.1- im automatisierten Ab-
rufverfahren gemäß § 36
Abs. 3a StVG
0,30
142.2- in anderen Verfahren 3,10
143Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger an Fahrzeugher-
steller oder Importeure von
Fahrzeugen oder deren
Rechtsnachfolger gemäß
§ 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im
automatisierten Verfahren
0,10
144Auskunft über den Verbleib
eines Fahrzeugs
6,10
145Auskunft aus dem Ver-
kehrszentralregister an
eine Behörde in Fahrer-
laubnisangelegenheiten
und sonstigen in § 30
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4
StVG aufgeführten Verwal-
tungsmaßnahmen, sofern
sie durch einen Antragstel-
ler veranlasst werden
3,30
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnit-
ten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von
den Behörden im Landesbereich erhoben."


 
e)
In Gebührennummer 221.7 wird das Wort „des" durch das Wort „desselben" ersetzt.

f)
Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden wie folgt gefasst:

„226Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister
 
226.1Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister an die Aus-
kunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgeset-
zes
3,10
226.2Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister bei Verrech-
nung über eine Zentral-
stelle der Versicherer
3,10
226.3Entscheidung über die
Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister in sonstigen
Fällen, gegebenenfalls ein-
schließlich der Auskunfts-
erteilung
5,10".


 
g)
In Gebührennummer 227.3 wird der Gebührensatz „21,20" ersetzt durch den Gebührensatz „26,30".

h)
In Gebührennummer 254 wird die Angabe „Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994" durch die Angabe „Kraftfahrzeugsteuergesetz" ersetzt.

i)
In Gebührennummer 256 werden die Wörter „einer eidesstattlichen Versicherung" durch die Wörter „einer Versicherung an Eides statt" ersetzt.

j)
Die Gebührennummer 257 wird gestrichen.

j1)
In Gebührennummer 262 wird der Gebührensatz „7,70" ersetzt durch den Gebührensatz „25,60".

k)
In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.

l)
In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.

m)
In Gebührennummer 306 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.

n)
In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.

o)
In Gebührennummer 310 wird die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt.

p)
Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

 „3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,
der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen
 
Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro


1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.

 
401Theoretische Prüfung  
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr
erhoben.
9,30
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für  
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-
fahrstuhl)
6,50
- Prüfung am PC 8,20
- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20
- Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme
oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer
je angefangene
Viertelstunde Ge-
bühr entspre-
chend Num-
mer 499
- fremdsprachige Prüfung mit CD  
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der
Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch
den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle
Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht
beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1
FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
 
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 94,80
402.2Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 71,40
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 71,40
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 118,00
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 118,00
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 118,00
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 111,00
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S 47,40
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 94,80
403Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40


2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

 
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur tech-
nischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob
diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den
üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-
nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und
Bearbeitungsablauf anfallen.
 
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
59,90
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forst-
wirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
150,00
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
240,00
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
299,00
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
390,00
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
449,00
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
539,00
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
700,00
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge  
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt
zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die
Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung
fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen
Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1
nicht abgegolten sind.
 
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Muster-
prüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den
Nummern 410.1 bis 410.8.
 
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis
410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde
mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50
v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere
Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B.
Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und
die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der
Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
 


413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO 1)    
Komplettfahrzeug     
Voll-Gutach-
ten (GA)
nach § 21
StVZO und
GA nach
§ 23
StVZO 2)6)
Gutachten
nach § 21
StVZO auf-
grund § 14
Abs. 2 Satz 4
FZV 6)
Gutachten
nach § 21
StVZO nach
technischen
Änderungen
(§ 19 Abs. 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach § 19
Abs. 3
StVZO 1)
Hauptunter-
suchung (HU)
nach § 29
StVZO 3)4)5)6)7)
Sicherheits-
prüfung (SP)
nach § 29
StVZO 5)
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder,
Fahrräder mit
Hilfsmotor, vier-
rädrige Leicht-
kraftfahrzeuge,
Krankenfahr-
stühle
43,6027,3015,30 bis
25,60
12,80 bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
43,6027,3015,30 bis
25,60
12,80 bis
23,00
11,80 bis
22,00
-
413.3Krafträder51,0032,5017,30 bis
31,80
15,70 bis
29,30
21,40 bis
32,30
-
413.4Kraftfahrzeuge
oder Anhänger
mit einer zulässi-
gen Gesamt-
masse...
      
413.4.1... von nicht mehr
als 3,5t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.3 ge-
nannt
76,7050,1026,30 bis
44,50
22,20 bis
42,90
27,80 bis
43,50
23,00 bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr
als 7,5t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.1 ge-
nannt
83,8062,0033,90 bis
59,80
26,30 bis
52,20
47,20 bis
59,80
40,90 bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr
als 12t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.2 ge-
nannt
94,6072,9039,00 bis
62,40
26,30 bis
52,20
59,40 bis
75,10
46,00 bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr
als 18t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.3 ge-
nannt
105,0078,4041,60 bis
65,00
26,30 bis
52,20
64,50 bis
82,70
51,10 bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr
als 32t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.4 ge-
nannt
121,0083,8044,20 bis
67,50
26,30 bis
52,20
72,20 bis
90,40
56,20 bis
71,60
413.4.6... über 32t, so-
weit nicht unter
den Nummern
413.1 bis 413.4.5
genannt
138,0089,2046,70 bis
70,10
26,30 bis
52,20
85,00 bis
106,00
69,00 bis
86,90
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.


Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-
Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durch-
geführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der fest-
geschriebenen Gebühren mit 0,7.
Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet
werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils
die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
10,90 bis 32,70
413.5.1.2Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung
10,90 bis 32,70
413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System)
6,20 bis 18,40
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System)
16,30 bis 98,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System)
9,20 bis 55,20
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-
Diagnosesystem (OBD-System)
10,90 bis 98,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System)
6,20 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung
durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den
Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben
20,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 1,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
den Nummern
413.1 bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
 
415.1Kraftomnibusse12,30 bis 27,60
415.2Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3Nachprüfungen4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 415.1
beziehungsweise
415.2
 Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-
nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der
jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
 
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder
der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO
2,80
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am
festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die
der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für
die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung
angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr
vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die
Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag
nicht beendet werden kann.
 
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in
den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich
zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-
lichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse
berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede
begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
 
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
 


3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung

 
451medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie
§ 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV
 
451.1körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV),
ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
204,00
451.2neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) 289,00
451.3Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11
Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)
292,00
451.5Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird,
erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
338,00
451.7Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestel-
lung mit der
höchsten Gebühr
den vollen Satz;
für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr
451.8Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der je-
weiligen Gebühr
nach den Num-
mern 451.1
bis 451.6
452Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vor-
schriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
 
452.1Klassen M, L, T 92,50
452.2alle übrigen Klassen 106,00
454Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG  
454.1Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00
454.2Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00
455Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne
ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
 


4. Terminzuschläge

 
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.


5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen
können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je
angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben
werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes
berechnet."