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Berichtigung - Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (1. TierSchGÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
In Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Satz 3 sind die Wörter Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrichtung und Führung von Registern zugelassen werden" durch die Wörter Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln" zu ersetzen.
- 2.
- Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,". - 3.
- In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter ob und" zu streichen.
- 4.
- Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:
6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d."
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