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Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften (2. FPersRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des § 22 der Fahrpersonalverordnung
§ 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe Artikel 5 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe Artikel 5 Abs. 1" ersetzt und werden die Wörter die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt" durch die Wörter das dort festgesetzte Mindestalter nicht erreicht hat" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben."
Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. FPersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FPersRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 2. FPersRÄndV Aufhebung des § 22 der Fahrpersonalverordnung
... 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben. ...
Artikel 7 2. FPersRÄndV Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4 tritt am 10. September 2008 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 10. September 2009 in ...
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