§
22 der
Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel
1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 5 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „Artikel 5 Abs. 1" ersetzt und werden die Wörter „die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt" durch die Wörter „das dort festgesetzte Mindestalter nicht erreicht hat" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben."