Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen (3. BergRVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätigkeiten im Bereich der Küstengewässer betreffen:

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Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15).



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