Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung (IndMstrPapierPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99, 254 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-15 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-15 Berufliche Bildung
|
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung,
- 2.
- Führung und Organisation,
- 3.
- Spezialisierungsgebiete.
(2) Der Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Verfahrens- und Fertigungstechnik,
- 2.
- Prozesssteuerung.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Fertigungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung des ökonomischen und ökologischen Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der verfahrens- und fertigungstechnischen Prozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei der Veränderung von Materialien sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Berücksichtigen der Anforderungen bei deren Einsatz;
- 2.
- Beurteilen der Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Anlagen sowie deren Verwendung;
- 3.
- Auswählen von Maschinen und Anlagen sowie deren Bauteilen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte;
- 4.
- Auswählen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte;
- 5.
- Koordinieren und Optimieren des Rüstens und Betreibens von Anlagen;
- 6.
- Optimieren des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung technischer, qualitativer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte;
- 7.
- Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozessen auf die Umwelt sowie Einsetzen und Weiterentwickeln geeigneter Verfahren;
- 8.
- Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regeltechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten, steuern und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen;
- 2.
- Einsetzen von Steuerungs- und Regelsystemen zur Prozessoptimierung;
- 3.
- Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Regelungsprozessen;
- 4.
- Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen.
(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Personalführung,
- 2.
- Personalentwicklung,
- 3.
- Projektmanagement,
- 4.
- Betriebsorganisation und Kostenwesen,
- 5.
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- 6.
- Qualitätsmanagement.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;
- 2.
- Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen;
- 3.
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
- 4.
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
- 6.
- Sicherstellen der schichtübergreifenden Informationsweitergabe;
- 7.
- Vermitteln von Informationen und Anweisungen;
- 8.
- Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;
- 9.
- Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Besprechungen.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen, geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zukünftiger technischer, organisatorischer und personenbezogener Veränderungen;
- 2.
- Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- 3.
- Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaßnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der Personalentwicklung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen;
- 2.
- Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;
- 3.
- Moderieren und Steuern von Projektgruppen;
- 4.
- Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Machbarkeitsstudien und Projektcontrolling;
- 5.
- Dokumentieren von Projektergebnissen.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisation und Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können. Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Arbeitsplatzbeschreibung und -analyse;
- 2.
- Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;
- 3.
- Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Analyse und Optimierung von organisatorischen Abläufen;
- 4.
- Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung;
- 5.
- Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;
- 6.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren;
- 7.
- Durchführen von Kostenkontrollen;
- 8.
- Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung;
- 9.
- Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;
- 10.
- Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation.
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit;
- 2.
- Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
- 3.
- Sicherstellen der Einhaltung von Vorgaben im eigenen Verantwortungsbereich, insbesondere von Hygieneanforderungen;
- 4.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
- 5.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
- 6.
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;
- 7.
- Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
- 8.
- Sicherstellen des Informationsaustausches über arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante Vorgänge.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Umsetzen von Kundenwünschen und -vorgaben;
- 2.
- Umsetzen von Kundenanforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben;
- 3.
- Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich;
- 4.
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- 5.
- Beschreiben und Dokumentieren betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits) und Zertifizierungen;
- 6.
- Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesserungen;
- 7.
- Kontinuierliches Umsetzen von Qualitätsmanagementzielen durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:
- 1.
- Flexible Packstoffe und Packmittel,
- 2.
- Biegesteife Packstoffe und Packmittel,
- 3.
- Briefumschläge und Versandtaschen,
- 4.
- Haft- und Selbstklebeetiketten,
- 5.
- Hartpapierwaren und Kombidosen.
- 1.
- Planen und Organisieren des Einsatzes der Produktionsfaktoren;
- 2.
- Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten;
- 3.
- Überwachen, Steuern und Optimieren des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten;
- 4.
- Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung.
(13) In den Handlungsbereichen „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" und „Führung und Organisation" ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte nach den Absätzen 3 und 4 sowie 6 bis 12 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen stehen der zu prüfenden Person höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz angemessener Präsentationstechniken stehen der zu prüfenden Person frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- schriftliche Präsentationsunterlagen 20 Prozent,
- 2.
- mündliche Präsentation 30 Prozent,
- 3.
- Fachgespräch 50 Prozent.
(15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. In der praxisbezogenen Aufgabenstellung nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 39 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 39 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndMstrPapierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMstrPapierPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndMstrPapierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 IndMstrPapierPrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen. ...
§ 7 IndMstrPapierPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 , 2. im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14 ... § 5 Absatz 13, 2. im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14 a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen, b) die mündliche ... 50 Prozent. Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils ...
§ 8 IndMstrPapierPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... Qualifikationen" a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und b) in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14. (2) Ist ... nach § 5 Absatz 13 und b) in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14 . (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8083/a153907.htm