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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung (IndMstrPapierPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99, 254 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-15 Berufliche Bildung
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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
- 2.
- im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14
- a)
- die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
- b)
- die mündliche Präsentation und
- c)
- das Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 39 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 39 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IndMstrPapierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMstrPapierPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndMstrPapierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 IndMstrPapierPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
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