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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 01.09.2009
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 107-108) | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung' und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Führung und Organisation' und Bewertung mit Punkten und Note, d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' und Bewertung mit Punkten und Note sowie e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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