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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 03.04.2014
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 122) | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Prüfung a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen, b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung, c) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5, 6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10. |
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