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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoFachWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoFachWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoFachWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 ImmoFachWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht ...
§ 6 ImmoFachWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3 , 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) Fachgesprächs ... 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den ... a) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der ...
§ 7 ImmoFachWPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 , 2. in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung. ...