Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 41 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ImmoFachWPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 4 Handlungsbereiche | |
(Text alte Fassung) § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung § 7 Wiederholung der Prüfung § 8 Ausbildereignung § 9 Übergangsvorschriften § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | (Text neue Fassung) § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 8 Zeugnisse § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Ausbildereignung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft, 2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle, 3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung, 4. Immobilienbewirtschaftung, 5. Bauprojektmanagement, 6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit. (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. | |
(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft' in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich Unternehmenssteuerung und Kontrolle' in der Regel 90 Minuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten. Die Gesamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 660 Minuten nicht überschreiten. | (4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbereich 'Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft' in der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich 'Unternehmenssteuerung und Kontrolle' in der Regel 90 Minuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten. Die Gesamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 660 Minuten nicht überschreiten. |
(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. (7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf alle Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. | |
(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. | (8) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. |
(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswissen in immobilienbetriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. In diesem Rahmen soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommuniziert werden kann. Über das für die Präsentation gewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch auch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1 beziehen. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (10) Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet. (11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht zulässig. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig. |
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3, 2. die mündliche Prüfung in Form eines a) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6. 2 Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. |
§ 7 (neu) | § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3, 2. in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung. (2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 8 (neu) | § 8 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 7 Wiederholung der Prüfung | § 9 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | (1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. |
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung. | |
§ 8 Ausbildereignung | § 10 Ausbildereignung |
Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. | |
§ 9 Übergangsvorschriften | § 11 Übergangsvorschriften |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4060) außer Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) | Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 121) a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 117)' werden die Wörter ', die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 122) a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 117)' die Wörter ', die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Prüfung a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen, b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung, c) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5, 6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8085/v232266-2019-12-17.htm