Erstes Gesetz zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes (1. LegRegGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); Geltung ab 15.02.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Februar 2008 LegRegG § 1, § 3, § 8, § 11, § 12

Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist," durch die Wörter „Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" ersetzt.

2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 24b" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3)" ersetzt.

3.
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Verordnung (EWG) 1907/90" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1028/2006" ersetzt.

4.
In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1" ersetzt.

5.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben."

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Legehennenbetriebsregistergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Februar 2008.



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