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Änderung § 3 TNV vom 01.12.2021

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§ 3 TNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 3 TNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Änderungen des Nummernplans


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.

(2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.



 

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