Änderung § 11 TNV vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 TNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 11 TNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,

2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder

3. entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.



 



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