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Artikel 14 - Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann das Bundespolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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