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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 9 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen.
(2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
(3) Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.
(5) Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.
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Zitierungen von § 9 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EMVG Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb (vom 28.04.2012)
... nach § 7 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind. (2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder ...
§ 12 EMVG Ortsfeste Anlagen
... vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Dem Gerät sind Unterlagen ...
§ 13 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
... gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen; ...
§ 14 EMVG Befugnisse der Bundesnetzagentur
... Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen, 2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im ...
§ 17 EMVG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 08.09.2015)
... Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde, 2. Maßnahmen zur Störungsermittlung ...
Anlage 1 EMVG Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung (vom 28.04.2012)
... b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1; c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ...
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