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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2016 aufgehoben
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§ 14 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 14 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,
- 1.
- in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,
- 2.
- in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen,
- 3.
- auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 13 zu prüfen,
- 4.
- für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Die Anordnungen und Maßnahmen nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerätes.
(5) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf einem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung angebracht ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.
(6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann
- 1.
- zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen und den zugehörigen Funkdiensten,
- 2.
- zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,
- 3.
- zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert oder
- 4.
- zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen,
(7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
- 1.
- eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
- 2.
- eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
- 3.
- eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(9) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend von Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt. Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der gerichtlichen Zustimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Für das Verfahren nach Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
(10) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Betroffenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und die dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen. In den Fällen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. In den Fällen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die Benachrichtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den für diese maßgebenden Vorschriften; enthalten diese keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.
(11) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; Absatz 9 Satz 3 bis 10 bleibt unberührt.
(12) Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
Zitierungen von § 14 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EMVG Ausnahmen (vom 28.04.2012)
... (2) Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis ... §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ... bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis ...
§ 13 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
... 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen; 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte ... nach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 Abs. 4 zu veranlassen; 3. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den ...
§ 16 EMVG Zwangsgeld
... Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs. ...
§ 17 EMVG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 08.09.2015)
... öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: 1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der ... wurde, 2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den ...
§ 19 EMVG Beitragsregelung (vom 08.09.2015)
... und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ... nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ...
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 3 1. TKGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
... wie folgt gefasst: „Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die ... Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 ... § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 ... 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ... 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 ... „2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den ...
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Gebühren 1 Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei ... B.1 Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, ge- gebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG ... eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG ... zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Ab- satz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 ... für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuld- haftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § ...
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2647; aufgehoben durch § 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens 197,89 bis ...
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