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§ 19 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 19 Beitragsregelung



(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten

1.
für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,

2.
für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,

einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. 2Die Anteile an den Gesamtkosten im Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 4Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung. 5Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 7Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.





 

Frühere Fassungen von § 19 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 461 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EMVG Ausnahmen (vom 28.04.2012)
... Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 , 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1815
Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1628
Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312
Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 3 1. TKGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
...  „Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19 , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ ... 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19  ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 , 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19. " 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder 3 Satz 1 ...
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln." ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882)" durch die Wörter „§ 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 12 DigiNetzG Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden oder 3. Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 461 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
...  In § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1, 6 und 7 und § 23 des Gesetzes über die elektromagnetische ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

TK-EMV-Übertragungsverordnung (TKEMVÜbertrV)
V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Eingangsformel TKEMVÜbertrV
... 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...
§ 2 TKEMVÜbertrV Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
... in § 19 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...