Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
| |

Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung



1.
Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

 
a)
eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

b)
einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;

c)
falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen;

d)
eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.

2.
EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 
a)
einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;

b)
die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1;

c)
Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;

d)
die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;

e)
Datum der Erklärung;

f)
Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EMVG Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
... bezeichnet. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen ... ansässiger Bevollmächtigter eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage 1 aus. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die ...
§ 12 EMVG Ortsfeste Anlagen
... 1 ) Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen." 4. In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe ...