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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 1 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen wird eine Bodenschätzung für die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Reichsgebiets durchgeführt.
Zitierungen von § 1 BodSchätzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodSchätzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BodSchätzG Leitung
... ihre spätere Ausdehnung auf andere als landwirtschaftlich nutzbare Flächen (§ 1 ...
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