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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 2 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Bestandsaufnahme und Feststellung der Ertragsfähigkeit
Die Bodenschätzung umfaßt:
- 1.
- die genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit (Bestandsaufnahme). Die Bestandsaufnahme wird kartenmäßig festgehalten;
- 2.
- die Feststellung der Ertragsfähigkeit. Bei der Feststellung der Ertragsfähigkeit sind lediglich die Ertragsunterschiede zu berücksichtigen, die auf die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) zurückzuführen sind.
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