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§ 5 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Reichsschätzungsbeirat



(1) Der Reichsminister der Finanzen beruft zu seiner Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einen Reichsschätzungsbeirat. Führer des Reichsschätzungsbeirats ist der Reichsminister der Finanzen.

(2) Der Reichsschätzungsbeirat schätzt in allen Teilen des Reichsgebiets ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4).

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Zitierungen von § 5 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BodSchätzG Landesschätzungsbeiräte
... engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5 ...
§ 8 BodSchätzG Entscheidungen
... Die Entscheidungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5 ) werden von dem Führer des Reichsschätzungsbeirats nach Beratung im Beirat getroffen. ...