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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 6 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Landesschätzungsbeiräte
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Oberfinanzpräsidenten berufen zu ihrer Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer einen Landesschätzungsbeirat. Führer des Landesschätzungsbeirats ist der Oberfinanzpräsident.
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Zitierungen von § 6 BodSchätzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BodSchätzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BodSchätzG Entscheidungen
... getroffen. (2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des ...
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