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§ 6 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Landesschätzungsbeiräte



(1) Die Oberfinanzpräsidenten berufen zu ihrer Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer einen Landesschätzungsbeirat. Führer des Landesschätzungsbeirats ist der Oberfinanzpräsident.

(2) Der Landesschätzungsbeirat schätzt nach Bedarf in seinem Bezirk weitere ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4) in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5).

 
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Zitierungen von § 6 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodSchätzG Entscheidungen
... getroffen. (2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des ...