(1) Der Oberfinanzpräsident beruft im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer für jeden Finanzamtsbezirk einen oder mehrere Schätzungsausschüsse. Führer des Schätzungsausschusses ist der Vorsteher des Finanzamts. Er ist an die Weisungen des Oberfinanzpräsidenten gebunden.
(2) Der Schätzungsausschuß schätzt die nicht als Musterstücke ausgewählten Bodenflächen in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen der Musterstücke.