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§ 8 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Entscheidungen



(1) Die Entscheidungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5) werden von dem Führer des Reichsschätzungsbeirats nach Beratung im Beirat getroffen.

(2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des Landesschätzungsbeirats stimmt mit. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit.

(3) Die Entscheidungen der Schätzungsausschüsse (§ 7) werden von den Führern nach Beratung in den Ausschüssen getroffen.