Gegen die festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu. Über den Einspruch entscheidet die nach § 367 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde.
... (2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10 ) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des Landesschätzungsbeirats ...
... so sind diese Flächen nachzuschätzen. (2) Für den Einspruch gilt § 10 entsprechend. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Nachschätzung sind in die ...