(1) Treten nach Abschluß der Bodenschätzung Umstände ein, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z.B. Änderungen der Kulturart (Nutzungsart), Ent- und Bewässerungen, Eindeichungen u. ä., so sind diese Flächen nachzuschätzen.
(2) Für den Einspruch gilt §
10 entsprechend. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Nachschätzung sind in die Liegenschaftskataster zu übernehmen.
(3) Die Vorsteher der Gemeinden, die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, die in Absatz 1 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen.