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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 16 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 16 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften



Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die für die Vermessungsbehörden erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister des Innern gemeinsam mit dem Reichsminister der Finanzen.

 
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