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§ 4 - Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGLizV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1987 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7847-11-10-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7847-11-10-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz
(1) 1Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. 2Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.
(2) 1Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. 2Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,
- 1.
- die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,
- 2.
- die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie
- 3.
- die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGLizV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGLizV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 1 MORÄndV Änderung der EG-Lizenz-Verordnung
... im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) In Satz 1 ...
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